Allgemeine Verkaufsbedingungen

I Vertragsabschluss

1. Alle Aufträge werden aufgrund der nachstehenden Bedingungen ausgeführt, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen gelten. Durch Erteilung von Aufträgen erkennen die Besteller diese Verkaufsbedingungen an.

2. Änderungen dieser Verkaufsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe (rechtzeitige Absendung ist ausreichend) schriftlich Widerspruch erhebt, worauf ihn der Verkäufer bei Bekanntgabe besonders hinweisen wird.

3. Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dies gilt gegenüber einem Käufer, der Nichtkaufmann ist, nur, wenn für den abgeschlossenen Vertrag ein konkretes Deckungsgeschäft geschlossen wurde und der Verkäufer ohne eigenes Verschulden aus diesem nicht beliefert wird. Es gilt der bei Vertragsabschluss gültige Preis. Eingeräumte Sonderpreise bei Großabnahme gelten nur für die erteilte Auftragsmenge.

4. Die Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer.

5. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Auf diese Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden.

6. Verpackung
Die Rückgabe systembeteiligungspflichtiger Verpackungen i.S.v. § 3 Abs. 8 VerpackG ist ausgeschlossen. Für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen benennt der Verkäufer dem Endkunden (gem. § 3 VerpackG) auf Anfrage einen Dritten, der die Rückführung entsprechend dem VerpackG durchführt.

7. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer seine eigenen, von den Bedingungen des Verkäufers abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf Schriftstücken des Käufers, insbesondere auf Bestellscheinen, abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Lieferung, Liefer- und Leistungszeit, Warenrücknahme

1. Lieferungen erfolgen ab unserem Lager oder ab Lieferwerk. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers. Frachtkosten gehen zu Lasten des Käufers.

2. Wenn Entgegenstehendes nicht vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

3. Es besteht keine Rücknahmeverpflichtung von mangelfrei gelieferten Waren. Erklärt sich der Verkäufer im Wege der Kulanz zur Rücknahme von Waren, die sich in mangelfreiem Zustand und in Originalverpackungen befinden, bereit, erfolgt eine Warengutschrift mit 90 % vom berechneten Preis, nachdem die Ware beim Verkäufer eingegangen ist und der Liefernachweis durch den Käufer erbracht wurde. Aufrechnung ist erst nach erteilter Gutschrift zulässig.

4. Mangelfreie Sonderbestellungen, also die Bestellung solcher Waren, die der Verkäufer nicht ständig am Lager vorrätig hält, sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Die bei Sonderbestellungen entstehenden Nebenkosten wie Fracht, Porto, Verpackung usw. gehen zulasten des Käufers.

5. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

6. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Das gilt auch, wenn die Umstände beim Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Schadenersatzansprüche wegen der Verlängerung der Lieferfrist sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für Liefertermine entsprechend. Wird die Durchführung des Vertrages für eine Partei unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

III. Gewährleistung / Haftung

1. Eine Beratung durch unsere Mitarbeiter erfolgt nach bestem Wissen, begründet jedoch kein vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag. Technische Ratschläge müssen den jeweiligen baulichen (Untergrund, Risse etc.) und klimatischen Gegebenheiten sowie Umweltbedingungen angepasst werden.

2. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe; deren Eigenschaften sind insoweit nicht als Beschaffenheit des Kaufgegenstandes vereinbart.

3. Etwaige offensichtliche Mängel, insbesondere auch Farbabweichungen, sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Waren, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

4. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen; es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhindern.

5. Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, ist der Verkäufer unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines neuen Vertragsgegenstandes erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

Der Verkäufer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bezüglich des Vertragsgegenstandes oder Teile desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht betrifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung zustehen. Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind

Eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Verzug. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.

IV. Zahlungen

1. Unsere Rechnungen werden mit Erteilung fällig und sind zahlbar netto ohne Abzug. Etwaige ungerechtfertigte Skontoabzüge werden in keinem Fall anerkannt. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Verkäufe mit anderslautenden den Zahlungszielen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Ist Bankeinzug als Zahlungsart vereinbart, ist der Zahlbetrag vereinbart, ist der Zahlbetrag einen Tag nach Zugang der Rechnung fällig, es sei denn, es ist ein späterer Fälligkeitszeitpunkt auf der Rechnung angegeben. Die Vorabinformation des Lastschrifteinzuges (SEPA Pre-Notification) erfolgt mit der Rechnung. Ausreichend ist der Zugang der Vorabinformation spätestens einen Tag vor Fälligkeit (Einzug des Rechnungsbetrages). Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 1 % pro Monat, zu fordern.

2. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von allen oder einzelnen Lieferverträgen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Leistung zurückzutreten oder für weitere Lieferungen Barzahlung zu verlangen. Ferner ist der Verkäufer berechtigt, sofern er dem Kunden ein Zahlungsziel eingeräumt hat, dieses mit der Folge der sofortigen Fälligkeit der offenen Zahlungen zu widerrufen. Der Verkäufer ist berechtigt, weitere Käufe nur noch gegen Barzahlung abzuwickeln.

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Verkäufer nicht anerkannter Ansprüche des Käufers ist ausgeschlossen, soweit diese angeblichen Ansprüche des Käufers nicht auf demselben Kaufvertrag beruhen, aus dem die Zahlung geschuldet wird. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen; es sei denn, es wird mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet.

4. Der Verkäufer ist berechtigt, gegen Guthaben des Käufers, die durch Retouren, Ausschüttung von Rabatten, Dividenden etc. entstanden sind oder zukünftig entstehen, mit bestehenden fälligen Forderungen an den Käufer aufzurechnen oder hinsichtlich noch nicht fälliger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer alle, einschließlich der bereits entstandenen aber noch nicht fälligen und bedingten Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.

2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht dem Verkäufer gehören. In diesem Falle erwirbt der Verkäufer Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Verkäufer Alleineigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache, so gilt sie als seine Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

3. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) ohne oder nach Bearbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt er schon jetzt an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Er ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß nachkommt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt jedoch von der Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z. B. durch Abtretung oder Verpfändung, zu verfügen. Der Käufer hat die von ihm für den Verkäufer eingezogenen Beträge sofort an diesen abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind. Auch soweit der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge dem Verkäufer zu und sind gesondert aufzubewahren.

4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.

5. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für den daraus entstehenden Schaden.

6. Der Käufer ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln, insbesondere die gelieferten Waren und die daraus entstandenen Sachen gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf dessen Verlangen den Versicherungsabschluss nachzuweisen.

VI. Datenschutzklausel

Der Käufer wird hiermit darüber unterrichtet, dass personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und – soweit gesetzlich zulässig – verwendet und übermittelt werden. Nä- heres entnehmen Sie der Datenschutzerklärung, die im Internet unter www.murschhauser.de abgebildet ist. VII. Freistellungsklausel Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und rechtlich zulässig ist.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche wird der Sitz des Verkäufers vereinbart, wenn der Käufer Vollkaufmann ist. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

IX. Änderungen der Rechtsverhältnisse

Der Käufer ist verpflichtet, Änderungen der Rechtsverhältnisse dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Änderungen der Rechtsverhältnisse sind z. B. – bei Einzelfirmen: Wechsel des Inhabers oder Aufnahme von Gesellschaftern, Teilhabern, Gründung einer OHG, KG, GmbH, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts etc. – bei Gesellschaften: Gesellschafterwechsel, Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform. – bei Veräußerungen des Betriebes oder im Todesfalle, wenn das Unternehmen fortgeführt wird oder bei Übernahme von Anteilen durch Erben.

Bei Testbenzin bzw.Terpentinersatz handelt es sich um steuerbegünstigte Mineralölerzeugnisse, die nicht als Treib- oder Schmierstoffe oder zu deren Herstellung verwendet werden dürfen. EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß EG-Richtlinie 91/155 EWG: Das Sicherheitsdatenblatt ist dazu bestimmt, dem gewerbsmäßigen Verarbeiter die beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen notwendigen und in der EG-Richtlinie vorgegebenen, physikalisch-chemischen, sicherheitstechnischen, toxikologischen und ökologischen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Fordern Sie bei Bedarf das entsprechende Sicherheitsdatenblatt bei Ihrem zuständigem Standort an.